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   LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2009 - L 5 KR 48/08   

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https://dejure.org/2009,46635
LSG Schleswig-Holstein, 08.10.2009 - L 5 KR 48/08 (https://dejure.org/2009,46635)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.10.2009 - L 5 KR 48/08 (https://dejure.org/2009,46635)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - L 5 KR 48/08 (https://dejure.org/2009,46635)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Hessen, 20.12.2012 - L 8 KR 320/11

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 08.10.2009, L 5 KR 48/08) folgend sei es unbeachtlich, ob der Kläger als Geschäftsführer eine Vergütung erhalte.

    Für diese Rechtsauffassung findet sich keine Stütze im Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V. Das Bundessozialgericht hat daher auch mit Urteil vom 29.02.2012 (B 12 KR 4/10 R) das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 08.10.2009 (L 5 KR 48/08), auf das sich das Sozialgericht zur Begründung dieser Rechtsauffassung gestützt hat, mit für den Senat nachvollziehbaren Gründen aufgehoben.

  • SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 294/09
    Dies mit der Beklagten unabhängig davon, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mindestens seit dem 1. Mai 2006 überwiegend aus nicht gewerblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ebenfalls unabhängig davon, dass sein wöchentlicher Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH regelmäßig weniger als 15 Stunden betragen soll sowie ebenfalls unabhängig davon, dass der Kläger aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielt, bereits deshalb, weil hier mit der Beklagten auch nach Auffassung der Kammer nicht allein auf die höchstpersönliche aktive Arbeitsleistung des Klägers abzustellen ist, sondern mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 8. Oktober 2009, L 5 KR 48/08, gegen das beim BSG unter dem Az. B 12 KR 4/10 R Revision anhängig ist) auch darauf, dass der Kläger über die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, gleichzeitig Arbeitgeberfunktionen ausübt und insofern für die GmbH nicht nur mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, sondern mindestens drei auch versicherungspflichtig Beschäftigte, wobei allein durch die Öffnungszeiten der beiden von der GmbH und damit letztlich vom Kläger betriebenen Bekleidungsgeschäfte zumindest nach Auffassung der Kammer die Hauptberuflichkeit mehr als deutlich wird.
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